Einfuhrumsatzsteuer

 

Definition

Die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer ist ein Steuerbetrag, der bei der Einfuhr von Waren, Gütern und Dienstleistungen aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden muss und wird von der Zollverwaltung erhoben. Für diese Steuer gelten dieselben gesetzlichen Vorschriften wie für Zölle.

 

 Weitgehend entspricht die Einfuhrumsatzsteuer der Mehrwertsteuer. Das Ziel der Einfuhrumsatzsteuer ist es, dass die eingeführten Waren nicht ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen.

Hierbei ist absolut unerheblich, ob die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen oder eine Privatperson erfolgt.

 

Ab welchem Betrag fällt die Einfuhrumsatzsteuer an?

Der Regelsteuersatz bei der Einfuhr beträgt 19 % und ermäßigt sich auf 7 % bei bestimmten Waren.

Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % unterliegen Produkte wie z.B. bestimmte Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milch, Gemüse und Früchte, Kaffee, Tee, Getreide aber auch Blumen, Bücher, Zeitungen, Rollstühle, orthopädische Apparate und Vorrichtungen, Kunstgegenstände und Sammlungsstücke.

 

 

Ab welchem Betrag fällt die Einfuhrumsatzsteuer an?

 

Der Regelsteuersatz bei der Einfuhr beträgt 19 % und ermäßigt sich auf 7 % bei bestimmten Waren.

Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % unterliegen Produkte wie z.B. bestimmte Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milch, Gemüse und Früchte, Kaffee, Tee, Getreide aber auch Blumen, Bücher, Zeitungen, Rollstühle, orthopädische Apparate und Vorrichtungen, Kunstgegenstände und Sammlungsstücke.

 

Wie berechnet sich die Einfuhrumsatzsteuer?

Ermittlung des EUSt-Wertes Zollwert 11.000,00
  + Zollbetrag 616,00
  = Bemessungsgrundlage für die EUSt 11.616,00
Berechnung des EUSt-Betrages EUSt-Wert x EUSt-Satz = EUSt-Betrag

11.724 x 19% = 2.207,04

2.207,04
Einfuhrabgaben insgesamt Zollbetrag 616,00
  + EUSt-Betrag 2.207,04
  = Gesamtabgabe 2.823.04